Das Recht zum Bezuge des Ur- und Leseholzes
Unter der Berechtigung zum Ur- und Leseholz wird die Befugnis...
- zur unentgeldlichen Nutzung des von der Natur ausgeschiedenen,
- zu Boden liegenden, dürren Ast- und Gipfelholzes,
- dann faulen, nicht keilhaltigen Stämmen und Stammteilen,
- ferner der noch stehenden, ganz abgestorbenen Stangen von
- höchstens 3 Dezimalzoll im Durchmesser oder 10 Dezimalzoll im Unfang,
- ein und einen halben Schuh über dem Boden gemessen,
...verstanden.
Die Nutzung geschieht...
- in den offenen Waldungen
- während des ganzen Jahres,
- mit Ausnahme der Waldschlusszeit,
- nämlich mit Ausnahme der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli,
- am Dienstag und am Freitag.
Das Recht zum Bezug des Oberholzes
Unter der Berechtigung zum Oberholz wird das Recht verstanden, das bei den regelmäßigen Holzhieben und bei seinen Kultur-reinigungen und Durchforstungen, welche den Umfang von Holzhieben annehmen, das sich von Laub- und Nadelholz ergebende Stangen- und Reisigholz unentgeltlich insoweit sich anzueignen, als solches sich nicht als zu Scheit-, Prügel- ode Kohlholz (Astholz) in die Klafter und nicht zu Nutz- und Bauholz eignet. Der Staat wird übrigens sich nur jenes Holz aneignen, welches die Klafterlänge (3 Schuh) und im mittleren Durchmesser 1 ½ Dezimalzoll hat.
Nach Vollendung der Holzhiebe ist dies den Gemeinden bekanntzumachen, unter Feststetzung einer Frist von 3 Wocheen, innerhalb derer das Holz an den bestimmten Holztagen aus den Schlägen zu schaffen ist.
Das Recht zum Bezug des Stockholzes
Unter der Berechtigung zum Stockholz wird die Befugnis verstanden, das dürre Stockholz in den offenen Waldorten während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Waldschlusszeit vom 1. Mai bis 31. Juli an den bezeichneten Wochentagen unter Zuhilfenahme der erforderlichen Werkzeuge unentgeldlich sich anzueignen. Die Ausgrabung der Stücke hat in einer Art zu geschehen, die ohne Nachteil für den Wald ist.
Das Recht zum Bezug des Windfall-, Schneedruck- und Eisbrucholzes
Unter der Berechtigung zum Bezug des Windfall-, Schnee- und Eisdruckholzes wird das Recht verstanden, das durch den Wind oder infolge von Schnee- und Eisdruck sich ergebende Stangen-, Ober- und sonstiges Holz unentgeldlich insoweit sich anzueignen, als solches sich nicht zu Scheid-, Prügel- und Astholz in die Klafter und nicht zu Bau- und Nutzholz eignet. Hier gilt namentlich, was von Länge und Dicke beim Oberholz gesagt ist. Auch an vereinzelten Windfällen, Schnee- und Eisbrüchen, bleibt das Bau- und Nutzholz dem königlichen Aerare unter allen Umständen vorbehalten, das übrige Holz eines solchenvereinzelten d.h. über 150 Schritt (=100 m) von einem anderen entfernten Windfall, Windbruch, Schnneee- und Eisdruck wird dem Berechtigten überlassen, wenn solches weiniger als ½ Klafter liefert.
Das Recht zum Bezug des Bauholzes
Unter der Berechtigung zum Bezug des Bauholzes wird das Recht verstanden, aus den nächsten Revieren der Staatswaldungen, wo dergleichen vorkommt, sowohl zu Neubauten, als zu Reparaturen, das benötigte Bauholz, und zwar sofern solches vorhanden ist und gewünscht wird, zu beziehen. Eichenholz wird gegen die jeweilige Forsttaxe angesprochen.
Ergänzungen:
- Umrechnungstabellen:
1 Schuh = 0,2918 m
1 Fuß = 10 Dezimalzoll = 0,291859 m
1 Zoll = 0,0291859 m oder 2,91859 cm = 1 Dezimalzoll
1 Klafter = 3 Ster = 3 Raummeter - Die Spessartrechte sind Bedarfsrechte. Sie stehen laut den Spessartvergleichen allen Gemeindeangehörigen der berechtigten Gemeinden zu.
- Die Oberholznutzung ist auch an Samstagen widerrechtlich gestattet.
- Für die Nutzung des Oberholzes ist auch der Einsatz von Motorsägen widerrechtlich gestattet.
- Die Rechtler werden gebeten, sich mit ihren Rechten vertraut zu machen und diese auch gegenüber der Staatsforstverwaltung zu vertreten.
- Bei Streitigkeiten und Unklarheiten können sich die Rechtler an die Gemeindeverwaltung Bischbrunn wenden oder an den Spessartrechtlerverband. Hier erhält man Hilfe und Auskünfte.