Wahlbekanntmachung zur Europawahl (G5)
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- Horst Wiesmann
Wahlbekanntmachung zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
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Wegsanierung vom Trieb bis Steinmark
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- Horst Wiesmann
Ab Montags, 22.04.2024, wird der wassergebundene Weg vom Trieb in Bischbrunn über das Pumphaus Oberndorf bis nach Steinmark durch die Fa. Schwab Land & Technik saniert. Schotter wird aufgebracht, eingearbeitet, mit Gefälle zum Graben hin versehen und im Anschluss verdichtet. Danach muss der Weg noch einige Zeit ruhen um abzubinden. Hierfür muß die Strecke sowie zuführende Wege für die Dauer der Maßnahme gesperrt werden. Um Beachtung wird gebeten.
Oberholz Recht Bischbrunn und Lichtenau 2024
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- Horst Wiesmann
Ausübung der Spessart-Holzrechte im Frühjahr 2024
Weitere Reviere im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom April
Überhänge von Bäumen und Sträuchern zurückschneiden
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- Horst Wiesmann
So schön und wünschenswert ein grüner Gartenrand ist, so gefährlich ist er, wenn Äste und Sträucher Verkehrszeichen verdecken oder die Sicht behindern. Bäume, Hecken und Sträucher bzw. deren Äste, die über die Grundstücksgrenze in Richtung Straßen, Wege (auch Wirtschaftswege) und Gräben hinausragen, beeinträchtigen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs für alle Teilnehmer.
Bedingt durch die überhängenden Zweige und Äste können Verkehrsteilnehmer verletzt und Fahrzeuge beschädigt werden (Ausweichen auf die Straße). Vielerorts sind Straßenlampen und Verkehrsschilder verdeckt. Diese sind in jedem Fall frei zu schneiden. Vor allem bei Einmündungen ist es wichtig, dass sie übersichtlich bleiben.
Kommen Sie bitte als Grundstückseigentümer ihren Pflichten nach und schneiden sie die Äste und Zweige auf das notwendige Maß zurück. Beachten Sie hierbei das „Lichtraumprofil“ wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt: Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
Hinweis: Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zuglassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dem Rückschnittverbot gemäß §39 Bundesnaturschutzgesetz im Zeitraum vom 01.03. - 30.09. unberührt.